Steuern
Abgeltungsteuer: Die Änderungen
Abgeltungsteuer: Die Änderungen
Kapitalerträge werden seit dem 1. Januar 2009 einheitlich mit 25% besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer. Die Nettobelastung liegt somit bei etwa 28%. Die Abgeltungssteuer ist vom eigenen Einkommensteuersatz unabhängig. Besserverdienende, deren eigener Einkommensteuersatz oberhalb der 25% liegt, profitieren daher von der Abgeltungssteuer.
Diese Kapitalerträge fallen unter die Abgeltungssteuer
Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten, sowie grundsätzlich die Erträge aus Geldanlagen jeder Art, wenn eine feste Rückzahlung des Kapitals, oder ein Entgelt (Zins) zugesagt wurde. Auch die Einzahlungen in Fondsparpläne fallen unter die Abgeltungsteuer.
Spekulationsfrist entfällt
Die bisherige Regelung der einjährigen „Spekulationsfrist“, also die Steuerfreiheit der Kursgewinne auf Wertpapiere, die mindestens 1 Jahr im Depot gehalten wurden, entfällt seit diesem Jahr. Für Wertpapiere, die noch in 2008 erworben wurden, gilt jedoch die alte Regelung.
Anlagemöglichkeiten ohne Abgeltungssteuerpflicht
Nicht betroffen sind alle Einzahlungen in Riester-, Rürup- und private Rentenversicherungen (auch Fondssparpläne). Hier gilt nach wie vor die nachgelagerte Besteuerung, d.h. besteuert werden die Auszahlungen im Rentenalter. Weitere Anlagealternativen wären noch Steuersparmodelle, wie z.B. geschlossene Immobilienfonds.
Besteuerung von Kapitalerträgen nun einfacher verständlich
Der einzige Trost, der bei allem Ärger um den Zugriff auf das Portemonnaie des Sparers bleibt ist, dass die neue Steuergesetzgebung für den Bürger nun recht einfach zu verstehen ist, war doch die bisherige Variante recht komplex und umfangreich. Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer abgezogen wurde, brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden.
Freibeträge und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag ab 2009 ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale. Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Kapitalerträge weiterhin bis zur Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden, und bis zu 1.602 Euro bei steuerlich zusammen veranlagten verheirateten Personen steuerfrei. Die Sparerpauschbeträge entsprechen daher in der Höhe dem Sparerfreibetrag von 2008.
Allerdings werden darauf nicht nur Zinsen und Dividenden sondern auch Veräußerungsgewinne angerechnet. Hierfür ist ein Freistellungsauftrag - falls nicht bereits geschehen - bei der Bank zu erteilen. Bestehende Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
