Steuern
Die neue Erbschaftssteuer
Die neue Erbschaftssteuer
Anfang Dezember 2008 hat der Bundesrat der Reform der Erbschaftssteuer zugestimmt. Die neue Erbschaftssteuer bringt Vorteile für nahe Verwandte und Lebenspartner, aber eher nachteilige Änderungen für Erben entfernteren Grades. Zudem gibt es einige Änderungen, sowohl bei den Versorgungsfreibeträgen, als auch bei den Erbschaftssteuersätzen.
Erbschaftssteuerreform: Die Änderungen
Weiter entfernte Verwandte und sonstige Erben werden seit der Erbschaftssteuerreform wesentlich stärker belastet. Identische Steuersätze gibt es hingegen für nahe Angehörige.
| Geldbetrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 52.000 | 7% | 12% | 17% |
| bis 256.000 | 11% | 17% | 23% |
| bis 512.000 | 15% | 22% | 29% |
| bis 5.113.000 | 19% | 27% | 35% |
| bis 12.783.000 | 23% | 32% | 41% |
| bis 25.565.000 | 27% | 37% | 47% |
| über 25.565.000 | 30% | 40% | 50% |
| Geldbetrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 | 7% | 30% | 30% |
| bis 300.000 | 11% | 30% | 30% |
| bis 600.000 | 15% | 30% | 30% |
| bis 6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
| bis 13.000.000 | 23% | 50% | 50% |
| bis 26.000.000 | 27% | 50% | 50% |
| über 26.000.000 | 30% | 50% | 50% |
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Alter Freibetrag | Neuer Freibetrag |
|---|---|---|---|
| Ehegatte | I | 307.000 | 500.000 |
| Kinder, Stiefkinder | I | 205.000 | 400.000 |
| Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel | I | 51.200 | 100.000 |
| Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | I | 51.200 | 100.000 |
| Eltern und Großeltern bei Zuwend. unter Lebenden | II | 10.300 | 20.000 |
| Geschwister | II | 10.300 | 10.300 |
| Nichten, Neffen | II | 10.300 | 10.300 |
| Schwiegerkinder, Schwiegereltern | II | 10.300 | 10.300 |
| Geschiedene Ehepartner | II | 10.300 | 10.300 |
| alle sonstigen Erben | III | 5.200 | 5.200 |
| Eingetragene Lebenspartnerschaften | III | 0 | 500.000 |
Versorgungsfreibetrag für eingetragene Lebenspartnerschaften
Erstmalig wurde ein Versorgungsfreibetrag für eingetragene Lebenspartnerschaften eingeführt. Dieser beträgt 256.000 Euro.
Keine Erbschaftssteuer mehr bei selbst genutztem Wohneigentum
Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf eine vererbte Immobilie zahlen, wenn sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Eine Obergrenze beim Immobilienwert gibt es dabei nicht. Für Kinder bleibt die Immobilie allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Dagegen wird Erbschaftsteuer für alle Erben fällig, wenn es innerhalb von 10 Jahren zu einer Vermietung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommt.
Steuervergünstigungen beim Übergang von Betriebsvermögen
Familienbetriebe können steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Erben von Unternehmen, die den Betrieb nur sieben Jahre lang fortführen, müssen 15 Prozent Erbschaftssteuern auf des Betriebsvermögens zahlen. Dabei gibt es zwei Optionen, zwischen denen sich Firmenerben entscheiden können. Diese Wahl ist bindend und kann anschließend nicht mehr geändert werden.
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung: Die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als insgesamt 650% der Lohnsumme im Jahr der Erbschaft. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung: Die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als insgesamt 1000 % der Lohnsumme im Jahr der Erbschaft. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen maximal 10% betragen.
Bewertung des vererbten Vermögens zu Verkehrswerten
Dieser Teil der Erbschaftssteuerreform steht unter massiver Kritik. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verkehrswert (Marktwert) der übertragenen Immobilie. Dieser wird vom Finanzamt nach einem pauschalen Berechnungsverfahren ermittelt. Aufgrund der pauschalen Regelungen kommt es jedoch sehr häufig vor, dass spezielle wertmindernde Faktoren nicht berücksichtigt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Verkehrswert ist daher häufig zu hoch, sodass der Betroffene eine zu hohe Steuer zahlen muss.
