KfZ Versicherung Kündigung
Die normale Kündigung der KfZ-Versicherung zum Jahresende bezeichnet man als ordentliche Kündigung. Dabei heißt es immer so schön: am 30.11. ist Stichtag. Doch der berühmte "Stichtag" ist längst nicht die einzige Möglichkeit für die Kündigung einer KfZ-Versicherung. Daneben gibt es sog. außerordentliche Kündigungsrechte.
Außerordentliche Kündigungsrechte bei der KfZ-Versicherung
Im Folgenden haben wir für Sie aufgezählt, welche Möglichkeiten es für die Kündigung der KfZ-Versicherung gibt.
Kündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung
Erhöht die Versicherung den Beitrag ohne gleichzeitig die Leistungen zu verbessern, besteht für den Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherungskunde hat nun eine Kündigungsfrist von einem Monat, die bei Zugang der Änderungsmitteilung beginnt. Darunter ist das Schreiben zu verstehen, welches die Preiserhöhung ankündigt.
Kündigungsrecht bei Änderung der Vertragsbedingungen
Der Versicherungsnehmer hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich bei der Versicherung die Vertragsbedingungen, sowie die Typ- oder Regionalklassen ändern. Der Kunde hat dann ebenfalls ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Mitteilung.
Kündigung der KfZ-Versicherung bei Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung
Beim Fahrzeugwechsel oder einer Neuzulassung (erstmalige Zulassung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges auf Ihren Namen) kann der Versicherungsnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die KfZ-Versicherung wechseln.
Kündigung der KfZ-Versicherung nach einem Schadenfall
Auch nach einem Schadensfall ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Im Schadenfall kann der Versicherungsnehmer die KfZ-Versicherung innerhalb eines Monats nach Bearbeitungsschluss des Schadens wechseln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden anerkannt oder abgelehnt hatte.
Kündigung bei Umzug
Wer in ein anderes Bundesland zieht, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Typ- und Regionalklassen bei seiner KfZ-Versicherung. Kommt es dadurch für den Kunden zu einer Preiserhöhung, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Das Kündigungsrecht gilt aber nicht bei einem Umzug generell, sondern setzt voraus, dass sich der Beitrag aufgrund höherer Regional und Typklassen zu Ungunsten des Versicherten ändert.

