Das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist lukrativ und mit wenig Aufwand verbunden. Der Planung einer Photovoltaikanlage sollten jedoch ein paar grundsätzliche Überlegungen vorausgehen. Im Folgenden haben wir für Sie ein paar Tipps und Informationen für die erfolgreiche Planung einer PV-Anlage bereitgestellt.
Photovoltaikanlage - Richtig planen und finanzieren
Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Stichworte:
Ort der Installation und Ertrag
Die Höhe der Einspeisevergütungen ist abhängig von der Menge des produzierten Stromes, also von der Ertragskraft der Anlage. Diese richtet sich wiederum nach dem Einstrahlungswinkel der Sonne sowie der Leistung der Module. Der Einstrahlungswinkel der Sonne wiederum wird durch den Installationsort, nämlich das Dach, bzw. dessen Ausrichtung und Neigungswinkel bestimmt. Am günstigsten für die Leistungsaufnahme ist erfahrungsgemäß die Dachausrichtung nach Süden mit einem Neigungswinkel von ca. 30Grad. Eine leichte Ost-oder West-Abweichung schadet der Leistungsaufnahme im Wesentlichen aber nicht. Hier können sie den Zusammenhang zwischen Ertrag und Sonneneinstrahlung anschaulich nachvollziehen.
Finanzierung einer Photovoltaikanlage
Zur Planung einer Photovoltaikanlage gehört selbstverständlich auch die Finanzierung. Zur PV-Finanzierung haben wir hier einen Beitrag für Sie bereitgestellt.
Investition
Um die Ertragssituation, und damit die Größe und den Preis der Anlage vorab beurteilen zu können, eignet sich eine Investitionsrechnung. Bei Stiftung Warentest erhalten Sie einen Solar-Rechner als Excel-Tabelle, mit dem Sie Planungsdaten, wie die zu investierende Summe, den erwarteten Ertrag, Kosten der Finanzierung, sowie steuerliche Belange berechnen können.
Rechtsfragen für Photovoltaikanlagenbetreiber
Der Betrieb einer Photovoltaik- Anlage auf dem Privathaus muss nicht zwingend als Gewerbe angemeldet werden. Jedoch macht eine Gewerbeanmeldung aus wirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn. Durch die Anmeldung als Gewerbe entstehen dem Betreiber Vorteile in der Verrechnung der Mehrwertsteuer, sowie der Betriebskosten.
Betriebskosten einer Photovoltaikanlage
Nicht nur die Wartungs- und Reparaturkosten sondern auch die Versicherung der Anlage und die Stromzählergebühren des Netzbetreibers sind Betriebskosten. Zu den Betriebskosten zählen auch die Finanzierungskosten, sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nicht im Jahr der Anschaffung als einmalige Betriebsausgabe angesetzt werden, sondern werden über die steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die steuerliche Nuzuungsdauer liegt nach den offiziellen AfA-Tabellen (AfA: Absetzung für Abnutzung) bei 20 Jahren, also analog dem Zeitraum der Einspeisevergütungen. Die Abschreibung erfolgt linear in gleich hohen Jahresbeträgen, also jedes Jahr 5%.
Photovoltaikanlage und Steuern
Die Einordnung des Betriebs der Photovoltaik-Anlage in das Steuerrecht erfolgt in die Bereiche: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Einkommensteuer
Einkommensteuerrechtlich relevant ist die Photovoltaik-Anlage in dem Moment, wo sie einen Totalüberschuss erwirtschaftet. Ein Totalüberschuss liegt vor, wenn die Erlöse aus der Einspeisevergütung des Netzbetreibers die Betriebskosten übersteigen.
Gewerbesteuer
Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht dann, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp i.d.R. nicht erreicht, weshalb die Gewerbesteuer für den privaten Betreiber einer PV-Anlage zu vernachlässigen ist.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerpflicht bietet dem Betreiber einer Photovoltaikanlage einen großen finanziellen Vorteil. Die anfangs geleistete Vorsteuer wird bereits im Investitionsjahr vom Finanzamt erstattet. Somit mindert sich die Investitionssumme entspechend um 19 Prozent. Ebenfalls erstattet werden die Vorsteuern aus den anderen Betriebsausgaben. Im Gegenzug muss der Photovoltaikanlagen-Betreiber die Umsatzsteuer aus den Erlösen der Einspeisevergütungen an das Finanzamt zahlen. Da der Stromnetzbetreiber die Mehrwertsteuerzahlungen jedoch rückvergütet, erhält der PV-Betreiber einen finanziellen Vorteil in Höhe der Umsatzsteuer.
Sonderabschreibungen (Ansparabschreibungen nach 7bEStG)
Diese sind möglich, wenn es sich bei der Photovoltaik-Anlage um ein bewegliches Anlagegut (Anlagevermögen handelt). Bei einer auf dem Hausdach fest installierten Anlage geht man in der Rechtssprechung nicht davon aus. Denn bedingt durch die staatliche Förderung wird die Anlage mind. 20 Jahre betrieben, und ist für die gesamte Zeit fest mit dem Dach verankert. Deshalb handelt es sich hier um einen festen Bestandteil des Hauses, sodass das Kriterium bewegliches Anlagegut nicht erfüllt ist, und es somit auch keine Sonderabschreibungen gibt.
Steuererklärung und Aufzeichnungspflichten
Die Aufbewahrungsfrist für die steuerlich relevanten Unterlagen und Belege beträgt 10 Jahre. Durch die Auflistung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in einer Gewinnermittlung lässt sich ein Gewinn oder Verlust der Photovoltaikanlage im entsprechenden Jahr feststellen. Zu der üblichen Einkommensteuererklärung muss die Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sowie die Umsatzsteuererklärung ausgefüllt werden.
Diese Informationen stellen ausdrücklich keine Steuerberatung dar. Sollten Sie steuerlichen Beratungsbedarf haben, hier unser Tipp:
Anwalt.de: Rechts- und Steuerberatung per Email und Telefon

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