Freitag, 03 September 2010

Vertragskündigung

Vorlage Kündigung
Fachinformationen und Vorlagen für Verbraucher zum Thema Vertrag und Vertragskündigung.

Vertragskündigung: worauf man achten sollte

Vetrag worauf achten

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt, worauf man bei der rechtssicheren Formulierung einer Vertragskündigung achten sollte.

Eine Kündigung erfordert eine sowohl inhaltlich, als auch formell korrekte Ausführung, damit sie rechtswirksam wird. Im Folgenden wird aufgezählt, worauf man bei der Rechtswirksamkeit einer Kündigung achten sollte.


Schriftform

In den AGB der meisten Firmen/Vertragspartner wird die Schriftform vorausgesetzt. Der Schriftform entspricht sowohl ein handgeschriebenes Dokument, als auch ein maschinell (PC, Schreibmaschine) erstelltes Dokument, was per Hand unterschrieben wird. Aber auch beim Absenden per Telefax, und sogar per Computerfax ist die Schriftform gewahrt, wenn dies im Vertrag oder in den AGB nicht ausgeschlossen wurde. Im Zweifel sollte man aber den klassischen Brief wählen. Eine Email entspricht mangels Unterschrift nicht der Schriftform, und wird daher i.d.R. bei einer Vertragskündigung auch nicht akzeptiert.



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Inhalt der Kündigung

Hier muss das Vertragsverhältnis genau bezeichnet sein. Die Kündigung enthält alle wichtigen Daten: Namen und Adressen beider Vertragspartner, die Kundennummer, die Vertrags/Policennummer, ggf. Angaben zum Produkt, wie Rufnummer, Domainname oder ähnliches, sowie den Termin, an dem der Vetrag enden soll - normalerweise der letzte Tag der Vertragslaufzeit. Eine Formulierung wie z.B.: "Hiermit kündige ich meine Rechtsschutzversicherung in Ihrem Hause", ist daher keine rechtswirksame Kündigung.

Zugang

Die Kündigung muss nicht nur formuliert und abgeschickt werden, sondern dem Empfänger auch zugehen. Als dem Empfänger zugegangen gilt die Kündigung gemäß BGB dann, wenn sie so in den "Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen konnte". Dies wird normalerweise mit Einwurf in den Briefkasten, oder Übergabe durch den Postboten (Einschreiben) erreicht. Eine auf dem Postweg verloren gegangene Kündigung gilt als nicht zugegangen, und ist daher auch nicht rechtswirksam. Deshalb bietet sich für einen sicheren Zugang der Kündigung der Versand per Einschreiben an, da die Post die Zustellung beweisen muss.

Fristen und Termine

Wichtig für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ist die Einhaltung der Fristen. Z.b muss bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, die Kündigung dem Empfänger also spätestens am 30. September zugegangen sein. Dabei ist der 30. September das Zugangsdatum, nicht der Tag, an dem das Schreiben verschickt wird. Eine Kündigung, die am 30. September per Post verschickt wird, kommt i.d.R. frühestens am 01.Oktober beim Empfänger an, und ist somit verspätet. Der Vertrag würde sich hier um ein komplettes Jahr verlängern, insofern sich die Vertragspartner nicht anders einigen.

Wichtig: Schriftliche Bestätigung anfordern

Die schriftliche Bestätigung ist für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung zwar nicht relevant, der Verbraucher gewinnt allerdings ein Stück Sicherheit, da er sich im Streitfall auf das Schriftstück berufen kann.

Einzugsermächtigung und Datenspeicherung wiederrufen (optional)

Normalerweise ist eine separate Rücknahme der Einzugsermächtigung bei einer rechtswirksamen Vertagskündigung nicht nötig, da mit dem Ende des Vertragsverhältnisses auch die Grundlage für die Einzugsermächtigung wegfällt. Dennoch kann es sinnvoll sein, diese in der Kündigung explizit zu widerrufen. Wird dann doch noch unrechtmäßig abgebucht, kann man sich innerhalb von 6 Wochen das Geld per Lastschriftrückgabe über seine Bank wieder zurückholen.

Gleiches gilt für die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten. Auch hier kann man die Einwilligung zur Datenspeicherung separat in der Kündigung widerrufen. Für Vertragsschglüsse im Internet erlaubt das Telemediengesetz die Speicherung personenbezogener Daten ebenfalls nur für die Dauer der bestehenden Geschäftsbeziehung.


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